Datenschutzbeauftragter nach BDSG / DSGVO

UKAL-Arbeitssicherheit betreut ihr Unternehmen permanent als externer Datenschutzbeauftragter. Ihr Partner in Fragen und Lösungen zu rechtlichen, technischen und organisatorischen Punkten des Bundesdatenschutzgesetzes und der DS-GVO. Viele Unternehmen greifen auf die externe Unternehmensberatung Datenschutz  zurück.

Ihr Vorteil keine kosten- und zeitintensive Einarbeitung und Weiterbildung des eigenen Personals.


Datenschutzbeauftragter nach Art. 35 DSGVO und Aufgaben nach Art. 39 DSGVO - Datenschutzgrundverordnung

Für wen gilt die DSGVO?

Für alle Unternehmen, die in der EU ansässig sind. Wichtigster Anknüpfpunkt beim Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung: personenbezogene Daten. Das sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. "Identifizierbar" ist eine Person dann, wenn sie direkt, vor allem mittels Zuordnung zu einer Kennung, einem Namen, einer Kennnummer, Standortdaten oder anderen Merkmalen identifiziert werden kann. Die Möglichkeit der Identifizierung einer Person reicht hier aus! 

Personenbezogene Daten sind z.B.:

Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Geburtstag, Kontodaten, KFZ-Kennzeichen, Standortdaten, IP-Adressen, Cookies, uvm.

 Betriebe können aufgefordert sein ihren Datenschutzbeauftragten bei der Behörde anzumelden.


 ...sowie §4 und §5 des BDSG - Bundesdatenschutzgesetz

  • Hinwirken auf die Einhaltung:
     - der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Unternehmen
     - des Grundsatzes der Datenvermeidung und Datensparsamkeit
  • Führen eines Verfahrensverzeichnisses
  • Beratung der Unternehmensleitung sowie einzelner Fachabteilungen in Fragen des Datenschutzes
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung von Programmen, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden
  • Vertretung des Unternehmens in Fragen des Datenschutzes nach innen und außen
  • Erarbeitung von Verfahren und Richtlinien zur Umsetzung der Datenschutzbestimmungen
  • Überwachung und Koordinierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz
  • Einweisung in die Vorschriften des Datenschutzes im Rahmen von Schulungen, sowie der Verpflichtung von Personen auf das Datenschutzgeheimnis 
  • Durchführung von Vorabkontrollen
  • Interne Audits und Begehungen
  • Mitarbeiterschulung
  • gesetzlich vorgeschriebene jährliche Unterweisung
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